Mutter eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) die Frau, die es geboren hat. In den Rechtsordnungen mancher Länder (z.
B. Italien) ist es bei nicht verheirateten Müttern erforderlich, dass diese die
Mutterschaft ihres Kindes anerkennen.
Beantragung, Verfahren
Die Mutterschaft kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder
bei einem Notar anerkannt werden.
Der Mutter wird eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungsurkunde
ausgehändigt.
Die Mutterschaftsanerkennung und die beglaubigte Abschrift sind gebührenfrei.
benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Geburtsurkunde der Mutter
- evtl. Geburtsurkunde des Kindes
Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, das
heißt, es hat einen Anspruch darauf zu wissen, wer seine Mutter und wer sein
Vater ist.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander
verheiratet, so entsteht eine rechtliche Beziehung zum Vater nicht automatisch.
Die Verwandtschaft zwischen Vater und Kind besteht erst, wenn der Vater die
Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder wenn diese gerichtlich festgestellt ist.
Ein Kind, bei dem die Vaterschaft nicht festgestellt ist,
wird mit dieser Problematik immer wieder konfrontiert. Die Kenntnis der eigenen
Herkunft nimmt im Bewusstsein des Kindes eine Schlüsselstellung ein; sie ist
von erheblicher Bedeutung für seine Persönlichkeitsentwicklung und die
Identitätsfindung. Manchmal kann es sogar aus medizinischen Gründen notwendig
sein, zu wissen, wer der eigene Vater ist; beispielsweise bei Veranlagung zu
Erbkrankheiten in der Verwandtschaft des Vaters. Daneben gibt es auch
wirtschaftliche Aspekte für eine Feststellung der Vaterschaft. Für das Kind
entstehen mit der rechtswirksamen Vaterschaftsfeststellung Unterhaltsansprüche
gegenüber dem Vater.
Zur Wirksamkeit der
Vaterschaftsanerkennung ist die Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter
des Kindes erforderlich. Die Zustimmungserklärung kann ebenfalls bei allen oben
genannten Stellen beurkundet werden. Falls die Zustimmungserklärung der Mutter
ein Jahr nach Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung noch nicht beurkundet
ist, kann die Vaterschaftsanerkennung widerrufen werden.
Rechte und Pflichten des Vaters
Der Vater hat ein Recht auf und die Pflicht zum Umgang mit
seinem Kind. Der Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil dient in der
Regel dem Wohl des Kindes und ist von besonderer Bedeutung für seine
Entwicklung.
Der Vater hat das Recht, von der Mutter Auskunft über die
persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit es dem Wohl des
Kindes nicht widerspricht. Zu den Pflichten des Vaters gehört, seinem Kind
Unterhalt zu gewähren. Auch die Mutter des Kindes hat unter Umständen einen
Anspruch auf Unterhalt. Der Vater ist außerdem verpflichtet, für den
Krankenversicherungsschutz des Kindes zu sorgen, wenn das Kind nicht kostenfrei
bei seiner Mutter familienversichert werden kann.
Falls sich das Kind gegen den Kontakt mit dem
anderen Elternteil ausspricht, entfällt deswegen nicht dessen Recht auf Umgang.
Zwar wird dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter ein immer größeres
Gewicht beigemessen. Insbesondere aber bei jüngeren Kindern ist es
grundsätzlich die Pflicht des betreuenden Elternteils, erzieherisch auf das
Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu
pflegen.
Das Jugendamt kann die Eltern bei Problemen in rechtlicher Hinsicht beraten;
eventuell notwendige Unterstützung können die Eltern kostenfrei beim
Allgemeinen Sozialdienst erhalten. Sie erhalten beim Allgemeinen Sozialdienst
auch Beratung und Unterstützung zum Thema„ Begleitung der
Umgangskontakte".