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Definition von Aussiedlern und Spätaussiedlern nach dem Rechtsstatus

Gesetzliche Grundlage für die Aufnahme, Verteilung und Eingliederung von Aussiedlern ist das Bundesvertriebenengesetz (BVFG), das 1953 in Kraft getreten ist. Es wurde zum Januar 1993 mit dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) geändert. Nach dem KfbG wird zwischen Aussiedlern und Spätaussiedlern unterschieden.

Aussiedler sind die deutschstämmigen Personen, die die Aussiedlungsgebiete bis zum 31.12.1992 verlassen haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Aussiedler, die vor dem 01.01.1993 anerkannt wurden, sind gesetzlich der Gruppe der Vertriebenen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG) zuzuordnen.

Spätaussiedler Spätaussiedler sind die deutschstämmigen Personen, die vor dem 01.01.1993 geboren wurden und im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist sind. Im Unterschied zu den vor dem 01.01.1993 eingewanderten Aussiedlern müssen sie die deutsche Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 nachweisen, das heißt:
  • Die deutsche Abstammung (in Sinne der biologischen Herkunft)
  • Deutsche Sprachkenntnisse (als besonders wichtiges Kriterium)
  • Die deutsche Erziehung und Kultur

Abkömmlinge nach § 4 Abs. 3 BVFG sind Kinder, Enkel und Urenkel der Aussiedlern bzw. Spätaussiedler sowie Adoptivkinder, sofern die Adoption zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit erfolgt ist.

Nach § 4 BVFG wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Spätaussiedlerstatus entsteht. Liegen die Voraussetzungen vor, wird eine Bescheinigung (§ 15 BVFG) ausgestellt, die für Rechte und Vergünstigungen aufgrund der Spätaussiedlereigenschaft entscheidend ist.

Der Anteil der Spätaussiedler (§ 4 Abs. 1 BVFG) ist im Verhältnis zum Anteil der aufgenommenen nicht deutschen Ehegatten und Abkömmlingen (§ 7 Abs. 2 BVFG) und den sonstigen in die Verteilung einbezogenen Familienangehörigen (§ 8 Abs. 2 BVFG) in den letzten Jahren zurückgegangen. 1995 betrug er 55,4 %, 1996 – 47,68%, 1997 noch 39, 71% und 1999 ca. 35% . Im Ergebnis bedeutet dies, dass künftig zum überwiegenden Teil, Personen über das Aufnahmeverfahren nach Deutschland kommen werden, die keine deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne § 8 BVFG haben und außer einem Ehe- und Verwandtschaftsverhältnis keine Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Kenntnisse der deutscher Sprache zu erfüllen brauchen. Diese Menschen fallen unter das Ausländerrecht und können keinerlei Rechte und Vergünstigungen aus dem Bundesvertriebenengesetz ableiten.

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